Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
< Art. 6 Unmöglichkeit der Zustellung
> Art. 8 Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter
Art. 7 Erbfolge
Ist der Anmelder verstorben, so setzt das Institut den ihm bekannten Erben eine Frist zur Regelung der Erbfolge in die Anmeldung; es kann diese Frist angemessen erstrecken.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen