Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Viertes Kapitel: Die Sachprüfung
2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und -abschluss
< Art. 68
> Art. 70

Art. 691 Prüfungsabschluss

1 Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das Institut dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung teilt es ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung sowie im Titel und Berichtigungen nach Artikel 22 mit.

2 Genügen die technischen Unterlagen von vornherein oder mit den nach Absatz 1 mitgeteilten Änderungen dem Gesetz und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt, in der das Patent erteilt werden soll.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
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