Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Viertes Kapitel: Die Sachprüfung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung
> Art. 63 Beschleunigung der Prüfung

Art. 62a1 Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität

1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.

2 Wird die jüngere Anmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen, so wird die Sachprüfung wiederaufgenommen.

3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen