Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Viertes Kapitel: Die Sachprüfung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren
> Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität

Art. 621 Aussetzung der Sachprüfung

1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a.
er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und
b.
die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.

2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:

a.
die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
b.
die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
c.
über das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:

a.
er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung eingereicht hat; und
b.
die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.

4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:

a.
die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;
b.
die Einspruchsfrist gegen das Patent aus der internationalen Anmeldung unbenützt abgelaufen ist;
c.
über das Patent aus der internationalen Anmeldung im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist; oder
d.
für eine europäische Patentanmeldung aus der internationalen Anmeldung die Frist nach Regel 159 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 20062 zum Europäischen Patentübereinkommen abgelaufen ist.

5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
2 SR 0.232.142.21


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen