Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Viertes Kapitel: Die Sachprüfung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren
> Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität
Art. 621 Aussetzung der Sachprüfung
1 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
- a.
- er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine europäische Patentanmeldung mit Benennung der Schweiz eingereicht hat; und
- b.
- die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.
2 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:
- a.
- die europäische Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
- b.
- die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent unbenützt abgelaufen ist; oder
- c.
- über das europäische Patent im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.
3 Solange die Sachprüfung nicht abgeschlossen ist, kann der Anmelder beantragen, dass diese ausgesetzt wird, wenn er nachweist, dass:
- a.
- er für die gleiche Erfindung zusätzlich zur schweizerischen Anmeldung eine internationale Anmeldung eingereicht hat; und
- b.
- die beiden Anmeldungen das gleiche Anmelde- oder Prioritätsdatum aufweisen.
4 Die Sachprüfung wird längstens bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem:
- a.
- die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;
- b.
- die Einspruchsfrist gegen das Patent aus der internationalen Anmeldung unbenützt abgelaufen ist;
- c.
- über das Patent aus der internationalen Anmeldung im Einspruchsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist; oder
- d.
- für eine europäische Patentanmeldung aus der internationalen Anmeldung die Frist nach Regel 159 der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 20062 zum Europäischen Patentübereinkommen abgelaufen ist.
5 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach den Absätzen 1–4 nicht gehemmt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
2 SR 0.232.142.21
Stand am 1. Juli 2011
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