Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Viertes Kapitel: Die Sachprüfung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 61
> Art. 62 Aussetzung der Sachprüfung
Art. 61a1 Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühren
1 Der Anmelder muss vor Beginn der Sachprüfung auf Aufforderung des Instituts und innerhalb der von diesem angesetzten Frist die Prüfungsgebühr zahlen.
2 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche und hat der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) nicht oder nur teilweise gezahlt (Art. 53a), so muss er innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut die ausstehenden Anspruchsgebühren zahlen.
3 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).