Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Drittes Kapitel: Veröffentlichung der Anmeldung
< Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung
> Art. 61
Art. 60c Keine Veröffentlichung
Das Institut veröffentlicht keine Offenlegungsschrift:
- a.
- wenn die Anmeldung vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum endgültig zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist;
- b.
- wenn der Anmelder die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung beantragt hat und die Patentschrift vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 58a des Gesetzes) veröffentlicht worden ist;
- c.
- zu einer internationalen Anmeldung oder zu einer Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist; oder
- d.
- zu einer Anmeldung, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents hervorgegangen ist, wenn die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent bereits veröffentlicht worden ist.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen