Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Drittes Kapitel: Veröffentlichung der Anmeldung
< Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
> Art. 60a Sprache
Art. 60 Gegenstand und Form
1 Die Anmeldung wird als Offenlegungsschrift veröffentlicht. Diese umfasst:
- a.1
- die Angaben des Antrags (Art. 24), die ins Patentregister eingetragen werden (Art. 60 Abs. 1bis des Gesetzes), die Beschreibung, die Patentansprüche und die vorhandenen Zeichnungen in der gestützt auf die Artikel 46–50 und 52 gegebenenfalls geänderten Fassung;
- b.
- die Zusammenfassung;
- c.
- die Klassierung;
- d.
- gegebenenfalls den Bericht über den Stand der Technik (Art. 53–58) oder die Recherche internationaler Art (Art. 126 und 127).
2 Hat der Anmelder nach Artikel 51 Absatz 2 geänderte Patentansprüche eingereicht, so werden diese zusätzlich zu den Patentansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe a veröffentlicht.
3 Ist ein Bericht über den Stand der Technik oder eine Recherche internationaler Art beantragt worden und liegt der Bericht oder die Recherche im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung nicht vor, so wird der Bericht oder die Recherche gesondert veröffentlicht.
4 Die Veröffentlichung erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen