Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
< Art. 5 Mehrere Anmelder
> Art. 7 Erbfolge

Art. 61 Unmöglichkeit der Zustellung

Kann eine amtliche Verfügung dem Anmelder, dem Patentinhaber oder dem Vertreter nicht zugestellt werden, so wird sie veröffentlicht.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen