Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik
2. Abschnitt: Auf Antrag Dritter
< Art. 59b Inhalt des Berichts über den Stand der Technik
> Art. 60 Gegenstand und Form

Art. 59c Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik

1 Das Institut übermittelt dem Antragsteller den Bericht über den Stand der Technik unmittelbar nach dessen Erstellung zusammen mit einer Kopie aller angeführten Schriftstücke.

2 Es nimmt eine Kopie des Berichts ins Aktenheft und informiert den Anmelder oder Patentinhaber darüber.

3 Der Bericht wird nicht veröffentlicht.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen