Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik
2. Abschnitt: Auf Antrag Dritter
< Art. 58 Übermittlung des Berichts über den Stand der Technik
> Art. 59a Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
1 Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53–58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das Institut einen Bericht über den Stand der Technik erstellt.
2 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen