Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik
1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders
< Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
> Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik

Art. 54a Sequenzprotokoll

Betrifft die zu recherchierende Erfindung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen, so kann das Institut verlangen, dass der Anmelder für die Durchführung der Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form einreicht, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum PCT1 entspricht.



Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen