Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik
1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders
< Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren
> Art. 54a Sequenzprotokoll
Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
1 Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der gestützt auf die Artikel 46–50 gegebenenfalls geänderten Fassung. Artikel 53a Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Das Institut kann zulassen, dass der Bericht auf Antrag hin auf der Grundlage technischer Unterlagen in englischer Sprache verfasst wird, sofern diese den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen. Das Institut verkehrt mit dem Anmelder in der von diesem gewählten Amtssprache.
3 Wird eine Priorität nach dem Zeitpunkt beansprucht oder berichtigt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, so wird sie für die Ermittlungen über den Stand der Technik nicht berücksichtigt.
4 Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik, wenn die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem ein Antrag nach Artikel 53 gestellt worden ist, weder zurückgezogen noch zurückgewiesen worden ist. Wird die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen oder zurückgewiesen und ist die Recherche noch nicht begonnen worden, so erstellt das Institut keinen Bericht und erstattet die Recherchengebühr zurück.