Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Zweites Kapitel: Bericht über den Stand der Technik
1. Abschnitt: Auf Antrag des Anmelders
< Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
> Art. 54 Grundlage des Berichts über den Stand der Technik
Art. 53a Zahlung der Anspruchsgebühren
1 Enthalten die technischen Unterlagen mehr als zehn Patentansprüche, so muss der Anmelder die Anspruchsgebühren für die überzähligen Patentansprüche (Art. 31a) innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft.
2 Zahlt er die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an von der Recherche ausgenommen. Das Institut erstellt den Bericht über den Stand der Technik auf der Grundlage der verbleibenden Patentansprüche.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen