Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
< Art. 4b Nachweise
> Art. 6 Unmöglichkeit der Zustellung
Art. 5 Mehrere Anmelder
1 Sind an einer Anmeldung mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das Institut alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
2 Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, gilt die im Antrag zuerst genannte Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das Institut alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen