Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
< Art. 4a Elektronische Kommunikation
> Art. 5 Mehrere Anmelder
Art. 4b1 Nachweise
1 Das Institut kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
2 Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen