Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Erstes Kapitel: Eingangs- und Formalprüfung
< Art. 48c Zusammenfassung
> Art. 49 Anmeldegebühr

Art. 48d Erfindernennung

Hat der Anmelder keinen Erfinder genannt, so fordert das Institut den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen