Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Erstes Kapitel: Eingangs- und Formalprüfung
< Art. 48c Zusammenfassung
> Art. 49 Anmeldegebühr
Art. 48d Erfindernennung
Hat der Anmelder keinen Erfinder genannt, so fordert das Institut den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb der Frist nach Artikel 35 einzureichen.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen