Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Erstes Kapitel: Eingangs- und Formalprüfung
< Art. 46d Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen
> Art. 47 Formalprüfung

Art. 46e Teilanmeldung

Entspricht eine Teilanmeldung dem Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, so geht das Institut davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Sachprüfung nichts anderes ergibt.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen