Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die Anmeldung
Siebtes Kapitel: Hinterlegung von biologischem Material
< Art. 45i Erneute Hinterlegung
> Art. 46 Anmeldedatum

Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag

Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag1 richten sich die Freigabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 19772 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.



Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen