Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die Anmeldung
Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität
2. Abschnitt: Ausstellungsimmunität
< Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität
> Art. 45a

Art. 45 Ausweis

1 Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen.

2 Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:

a.
eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist;
b.
den Tag der Eröffnung der Ausstellung;
c.
den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt;
d.
eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.

3 Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.

4 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen