Zweiter Titel: Die Anmeldung
Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität
2. Abschnitt: Ausstellungsimmunität
< Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität
> Art. 45a
Art. 45 Ausweis
1 Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten seit dem Anmeldedatum einzureichen.
2 Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:
- a.
- eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist;
- b.
- den Tag der Eröffnung der Ausstellung;
- c.
- den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt;
- d.
- eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.
3 Ist der Ausweis nicht in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen.
4 Bei Teilanmeldungen gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen