Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die Anmeldung
Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität
1. Abschnitt: Priorität
< Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen
> Art. 44 Erklärung über die Ausstellungsimmunität

Art. 43a1 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen

1 Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46d).

2 Das Institut erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 46c Absätze 2 und 5 neu festgesetzt werden kann.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen