Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die Anmeldung
Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität
1. Abschnitt: Priorität
< Art. 42 Mehrfache Priorität
> Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen

Art. 43 Priorität bei Teilanmeldungen

1 Wird eine Anmeldung geteilt (Art. 57 des Gesetzes), so gilt eine für die frühere Anmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Priorität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.1 Vorbehalten bleibt Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes.2

2 Wurden mehrere Prioritäten beansprucht (Art. 42), so muss der Anmelder angeben, welche von ihnen für die Teilanmeldung gelten sollen.

3 Das Institut setzt dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 40), wenn die Frist nach Artikel 40 Absatz 4 nicht später endigt.

4 Die Absätze 1 und 2 sind auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen