Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
< Art. 3 Unterschrift
> Art. 4a Elektronische Kommunikation

Art. 4 Sprache

1 Die Eingaben an das Institut müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) abgefasst werden.

2 Die vom Anmelder1 bei der Anmeldung2 gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.

3 Die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache ist beizubehalten. Änderungen der technischen Unterlagen in einer andern Sprache werden nicht entgegengenommen. Dies gilt auch für den Teilverzicht (Art. 24 des Gesetzes).

4 Werden andere Eingaben nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt; vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 4.3

6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Das Institut teilt die Gründe für seine Zweifel mit. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.4

7 Sind die Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 des Gesetzes), eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 25, 27 und 30 des Gesetzes) oder einer Anmeldung, die ein Prioritätsrecht aufgrund einer schweizerischen Erstanmeldung beansprucht (innere Priorität, Art. 17 Abs. 1ter des Gesetzes), nicht in der Amtssprache der früheren Anmeldung oder des ursprünglichen Patents abgefasst, so setzt das Institut dem Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innerhalb deren er eine Übersetzung in diese Sprache einreichen kann.5


1 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen