Zweiter Titel: Die Anmeldung
Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität
1. Abschnitt: Priorität
< Art. 39 Prioritätserklärung
> Art. 40 Prioritätsbeleg
Art. 39a1 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität
1 Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung im Antrag auf Erteilung des Patents.
2 Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
3 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Stand am 1. Juli 2011
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