Zweiter Titel: Die Anmeldung
Fünftes Kapitel: Priorität und Ausstellungsimmunität
1. Abschnitt: Priorität
< Art. 38 Verzicht auf Nennung
> Art. 39a Prioritätserklärung bei der inneren Priorität
Art. 391 Prioritätserklärung
1 Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben:
- a.
- Datum der Erstanmeldung;
- b.
- Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist;
- c.
- Aktenzeichen der Erstanmeldung.
2 Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
3 Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).