Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die Anmeldung
Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen
< Art. 31 Abhängige Patentansprüche
> Art. 32 Form und Inhalt der Zusammenfassung

Art. 31a1 Anspruchsgebühr

In jeder Anmeldung können zehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden; für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu zahlen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen