Zweiter Titel: Die Anmeldung
Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen
< Art. 30 Unabhängige Patentansprüche
> Art. 31a Anspruchsgebühr
Art. 311 Abhängige Patentansprüche
1 Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat.
2 Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt.
3 Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Stand am 1. Juli 2011
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