Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
< Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen
> Art. 4 Sprache
Art. 31 Unterschrift
1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.
3 Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 24) oder des Zertifikats (Art. 127c) muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen