Zweiter Titel: Die Anmeldung
Drittes Kapitel: Die technischen Unterlagen
< Art. 28 Zeichnungen
> Art. 30 Unabhängige Patentansprüche
Art. 29 Patentansprüche
1 In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.
2 Die Patentansprüche müssen klar und möglichst knapp gefasst sein.1
3 Sie sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern.
4 Sie dürfen in der Regel keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil der Beschreibung» oder «wie in Fig. der Zeichnung dargestellt» enthalten.
5 Bezugszeichen in den Zeichnungen, die auf die technischen Merkmale der Erfindung hinweisen, sind in Klammern in den Patentansprüchen anzugeben, wenn diese dadurch leichter verständlich werden. Sie bewirken keine Einschränkung der Patentansprüche.
6 Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).