Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Erstes Kapitel: Verkehr mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum
< Art. 1 Zuständigkeit
> Art. 3 Unterschrift
Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen
1 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Inland der Tag der Postaufgabe. Er wird durch den Datumsstempel der Aufgabepoststelle nachgewiesen; fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Stempel der Empfangspoststelle; fehlt auch dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Institut1 als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum der Postaufgabe nachweisen.
2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Ausland das Datum des ersten Stempels einer schweizerischen Poststelle; fehlt dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Institut als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum des Eingangs bei einer schweizerischen Poststelle nachweisen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.