Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Viertes Kapitel: Gebühren
< Art. 18c d. Vorauszahlung
> Art. 19

Art. 18d1 e. Zahlungserinnerung

Das Institut macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin.2 Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Anzeigen auch an Dritte versenden, die für ihn regelmässig Zahlungen leisten. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen