Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Viertes Kapitel: Gebühren
< Art. 17a Gebührenarten
> Art. 18a b. Fälligkeit bei Anmeldungen und bei Errichtung neuer Patente
Art. 181 Jahresgebühren a. Fälligkeit im Allgemeinen
1 Die Jahresgebühren sind für jede Anmeldung und jedes Patent ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.2
2 Sie werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Anmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt.3
3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2171).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).