Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Viertes Kapitel: Gebühren
< Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs
> Art. 17a Gebührenarten
Art. 171 Gebührenordnung
Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der IGE-GebO2 festgelegt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
2 SR 232.148
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen