Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Drittes Kapitel: Fristen
< Art. 12 Fristerstreckung
> Art. 14 Weiterbehandlung
Art. 13 Säumnisfolge
1 Ist im Gesetz oder in dieser Verordnung keine andere Folge vorgesehen, so hat die Fristversäumnis die Zurückweisung des Antrags durch das Institut zur Folge.
2 In der Mitteilung, in der eine Frist angesetzt wird, sind die Folgen der Versäumnis anzugeben.
3 Im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen