Zehnter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel
Siebentes Kapitel: Gebühren
< Art. 127l Jahresgebühren
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Art. 127m Rückerstattung der Jahresgebühren
1 Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte.
2 Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.
3 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses widerrufen, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, während dem die Genehmigung widerrufen ist.
4 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses sistiert, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum, während dem die Genehmigung sistiert ist.
5 Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre.
6 Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innert zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab:
- a.
- der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats;
- b.
- dem Verzicht auf das Zertifikat;
- c.
- dem Widerruf der behördlichen Genehmigung nach Absatz 3;
- d.
- dem Ende der Sistierung der behördlichen Genehmigung nach Absatz 4.