Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zehnter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel
Siebentes Kapitel: Gebühren
< Art. 127l Jahresgebühren
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Art. 127m Rückerstattung der Jahresgebühren

1 Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte.

2 Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.

3 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses widerrufen, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, während dem die Genehmigung widerrufen ist.

4 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses sistiert, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum, während dem die Genehmigung sistiert ist.

5 Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre.

6 Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innert zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab:

a.
der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats;
b.
dem Verzicht auf das Zertifikat;
c.
dem Widerruf der behördlichen Genehmigung nach Absatz 3;
d.
dem Ende der Sistierung der behördlichen Genehmigung nach Absatz 4.

Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen