Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Recherchen internationaler Art
< Art. 126 Voraussetzungen
> Art. 127a

Art. 1271 Verfahren

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 126 erfüllt, so leitet das Institut die erforderlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu.

2 Es stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Anmelder zu; eine Kopie bleibt bei den Akten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen