Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen
Viertes Kapitel: Das Institut als ausgewähltes Amt
< Art. 125b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht
> Art. 126 Voraussetzungen

Art. 125c1 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag2 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
2 SR 0.232.141.11


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen