Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen
Drittes Kapitel: Das Institut als Bestimmungsamt
< Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase
> Art. 125a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
Art. 1251 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag2 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
2 SR 0.232.141.11
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen