Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen
Zweites Kapitel: Das Institut als Anmeldeamt
< Art. 122a
> Art. 123 Vorläufiger Schutz

Art. 122b1 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

1 Das Institut setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag2 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.

2 Die Entscheidung des Instituts ist endgültig.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
2 SR 0.232.141.11


Stand am 1. Juli 2011
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