Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen
Zweites Kapitel: Das Institut als Anmeldeamt
< Art. 121 Übermittlungs- und Recherchengebühr
> Art. 122a

Art. 1221 Weitere Gebühren

1 Die Entrichtung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 19. Juni 19702 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag).

2 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
2 SR 0.232.141.11


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen