Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Drittes Kapitel: Fristen
< Art. 11 Dauer
> Art. 13 Säumnisfolge
Art. 12 Fristerstreckung
1 Fristen, deren Dauer im Gesetz oder in der Verordnung festgelegt ist, können nicht erstreckt werden.
2 Andere Fristen werden erstreckt, wenn der Gesuchsteller vor Fristablauf zureichende Gründe geltend macht.1
3 Der Fristenlauf wird durch Rückfragen nicht gehemmt, sofern sich aus der Antwort des Instituts nichts Gegenteiliges ergibt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5025).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Stand am 1. Juli 2011
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