Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
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Art. 118a1 Jahresgebühren

Für das europäische Patent sind alljährlich im voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des fünften Jahres nach der Anmeldung.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).


Stand am 1. Juli 2011
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