Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
< Art. 117a Patentzeichen
> Art. 118a Jahresgebühren

Art. 1181 Umwandlung

1 Wird eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das Institut dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:

a.
Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. a);
b.
Einreichung der Übersetzung (Art. 123 des Gesetzes);
c.2
Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 des Gesetzes).

2 Bereits fällige Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das Institut zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen