Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
< Art. 116
> Art. 117a Patentzeichen

Art. 117 Register und Aktenheft

1 In das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 des Gesetzes) werden eingetragen:

a.
die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben;
b.1
Angaben, die über das Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren im europäischen Patentregister vermerkt werden;
c.
im Übrigen die für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben.

2 Das Institut trägt die Angaben in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts ein; ist diese Englisch, so trägt es die Angaben in deutscher Sprache ein, solange der Patentinhaber nicht die Eintragung in französischer Sprache verlangt.2

3 Die Sprache nach Absatz 2 wird Verfahrenssprache (Art. 4).

4 Das Institut führt für jedes europäische Patent ein Aktenheft.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6085).
2 Fassung gemäss Ziff. I del V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1659).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen