Sechster Titel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 112e Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
> Art. 113
Art. 112f Gebühren
Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20071 über die Gebühren der Zollverwaltung.
Stand am 1. Juli 2011
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