Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 112e Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
> Art. 113

Art. 112f Gebühren

Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20071 über die Gebühren der Zollverwaltung.



Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen