Sechster Titel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des Instituts
> Art. 112a Antrag auf Hilfeleistung
Art. 112 Bereich
Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, ins oder aus dem Zollgebiet.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen