Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
< Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des Instituts
> Art. 112a Antrag auf Hilfeleistung

Art. 112 Bereich

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, ins oder aus dem Zollgebiet.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen