Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent
Zweites Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte
< Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers
> Art. 112 Bereich

Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des Instituts

1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das Institut dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Gesetzes mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse des Lizenzinhabers;
b.
Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
c.
Produktions- und Liefermengen;
d.
begünstigte Länder;
e.
Dauer der Lizenz;
f.
Internetadresse (Art. 111b).

2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das Institut die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite.

3 Die Gerichte stellen dem Institut die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen