Fünfter Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent
Zweites Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte
< Art. 111b Publikationspflicht des Lizenzinhabers
> Art. 112 Bereich
Art. 111c Informations- und Notifikationspflicht des Instituts
1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das Institut dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Gesetzes mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Name und Adresse des Lizenzinhabers;
- b.
- Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
- c.
- Produktions- und Liefermengen;
- d.
- begünstigte Länder;
- e.
- Dauer der Lizenz;
- f.
- Internetadresse (Art. 111b).
2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das Institut die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite.
3 Die Gerichte stellen dem Institut die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen