Fünfter Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent
Zweites Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte
< Art. 110
> Art. 111a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte
Art. 111 Inhalt der Klage
1 Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt:
- a.
- welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt;
- b.
- dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen (UNO) um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und
- c.
- dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.
2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss der Kläger dem Institut eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen.
3 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist.
4 Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:
- a.
- Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e des Gesetzes);
- b.
- die Produktionsmenge, die der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mitteilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit er davon Kenntnis hat;
- c.
- die Massnahmen, die der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 111a);
- d.
- die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 111b publiziert werden.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen