Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Drittes Kapitel: Fristen
< Art. 10 Berechnung
> Art. 12 Fristerstreckung

Art. 11 Dauer

1 Die im Prüfungsverfahren anzusetzenden Fristen sollen dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand des Anmelders angemessen sein. Sie betragen nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Monate.

2 …1


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen