Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Drittes Kapitel: Fristen
< Art. 10 Berechnung
> Art. 12 Fristerstreckung
Art. 11 Dauer
1 Die im Prüfungsverfahren anzusetzenden Fristen sollen dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand des Anmelders angemessen sein. Sie betragen nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Monate.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Stand am 1. Juli 2011
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