Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Aktenheft, Patentregister und Veröffentlichungen des Instituts
Drittes Kapitel: Änderungen
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes
< Art. 99 Beschränkung durch den Richter
> Art. 101 b. Patentansprüche

Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag

Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 des Gesetzes) gelten die für Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen