Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Drittes Kapitel: Fristen
< Art. 9
> Art. 11 Dauer

Art. 101 Berechnung

1 Die Fristenberechnung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19682.

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen beginnt. Fehlt ein entsprechender Tag, so ist der Tag, an dem die Frist abläuft, der letzte Tag des letzten Monats.3

3 Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
2 SR 172.021
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen